Am vergangenen Dienstagmorgen machte eine unserer Mitarbeiterinnen einen grausigen Fund. Vor unserem Tor stand ein regendurchweichter Karton mit 3 Toten Amseln und 6 toten Küken vermutlich Meisen. Für diese Vögel kam jede Hilfe zu spät…
Die Zusammensetzung des Tierfundes gibt uns noch Rätsel auf. 9 Vogelküken in unterschiedlichem Alter und zwei verschiedenen Arten. Was wir bisher nachvollziehen konnten ist, dass der Karton mit den Vögeln am späten Abend oder in der Nacht vor das Eingangstor gestellt wurde. Der Karton war mit einem großen Stein auf dem Deckel gesichert. Fatalerweise hat es in der Nacht stark geregnet, der Kartondeckel ist aufgeweicht und der Stein ist in den Karton, auf die Vögel gestürzt. So war es am Morgen nicht mehr möglich die hilfebedürftigen kleinen Babyvögel rechtzeitig zu sichern und zu versorgen. Alle Tiere sind gestorben.
Gut gemeint, schlecht umgesetzt!
Hinter dieser Tat versteckt sich sicherlich keine böswillige Absicht, wir vermuten, dass die Finder der kleinen Vögel gedacht haben, dass sie noch gefunden würden und sie keine andere Option sahen, als den Karton vor dem Eingangstor zurückzulassen.
Keine Wildtiere im Tierheim!
Wir haben nicht die Kapazitäten, sowie Unterbringungsmöglichkeiten und keine Erlaubnis Wildtiere aufzunehmen und zu versorgen.
Es gibt Auffangstationen in unserer Nähe, die artgerechte Unterbringung, Versorgung und Notfallversorgung solcher Tiere gewährleisten können.
Das Regierungspräsidium Kassel hat eine Liste herausgegeben, auf der diese Auffangstationen angegeben sind. Diese Liste finden Sie unter folgendem link:
Gerne können Sie uns telefonisch kontaktieren und wir versuchen, soweit uns möglich Hilfe zu leisten und Kontakte zu vermitteln.
Achtung für die Entnahme von Wildtieren gelten strenge Regeln.
Dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zufolge ist es generell verboten, Tiere der besonders geschützten Arten – dazu zählen beispielsweise Vögel, Igel oder Eichhörnchen – der Natur zu entnehmen. Paragraph 45 (5) BNatSchG zufolge ist es allerdings zulässig, kranke oder verletzte Tiere vorübergehend aufzunehmen um sie gesund zu pflegen.
Jagdrecht:
Werden Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, durch Dritte der Natur entnommen, um z. B. ein verletztes Tier zu einem Tierarzt zur Behandlung zu bringen, muss derjenige, der die Tiere der Natur entnimmt, dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei mitteilen.